Wie verständlich muss mich die Bank über eine Geldanlage aufklären?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsument, Banken, Vermögensberater
Die Beratung muss vollständig, richtig und rechtzeitig sein, damit Sie die Auswirkungen Ihrer Anlageentscheidung erkennen können. Sie muss außerdem in einer für Sie verständlichen Form erfolgen und auf Ihre Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht nehmen. Fremdsprachige und finanztechnische Begriffe sind im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist. Selbst wenn der Kunde die Fremdsprache, in welcher ein Fachausdruck gehalten ist, beherrscht, ist es nämlich möglich, dass er die Bedeutung des Begriffs nicht erfasst hat. Fremdsprachige, aber auch finanztechnische Begriffe sind daher im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds.OGH 3 Ob 190/16m, 26.01.2017
- Hier: Kein Beratungsfehler.OGH 3 Ob 187/15v, 16.12.2015
- Hat der Berater dem Anleger nicht alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen erteilt, so war der Anleger – unabhängig von seiner Risikobereitschaft – aufgrund der ihm vorenthaltenen Informationen nicht in der Lage, das drohende Risiko umfänglich einzuschätzen, also die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen.OGH 6 Ob 28/15h, 27.04.2015
- Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist.OGH 7 Ob 62/14i, 07.05.2014
- Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 50/13s, 08.05.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Um beurteilen zu können, ob man sich auf eine Anlageform einlassen soll, bei der zwar die Rückzahlung des Kapitals garantiert ist, nicht jedoch ein Ertrag, ist es notwendig zu wissen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass während der Laufzeit (hier rund acht Jahre) ein Ertrag erwirtschaftet werden kann und wie groß die Chance ist zu riskieren, am Ende nur das Kapital zu erhalten. Es ist daher für die Anlageentscheidung die Kenntnis wesentlich, wie die übergebenen Gelder investiert werden sollen und inwiefern der Anleger selbst mit dem eingesetzten Kapital für die Einhaltung der Kapitalgarantie aufzukommen hat. Mit anderen Worten bedarf ein Anleger selbst bei Kenntnis von der Kapitalgarantie und vom Risiko, keinen Ertrag am Ende der Laufzeit zu bekommen, der Aufklärung über gewisse, für ihn verständliche Parameter, nach denen er die Chance, dass ein Ertrag erwirtschaftet werden oder entfallen wird, selbst einschätzen kann.OGH 7 Ob 106/10d, 29.09.2010
- Hier: Der Begriff der Retrozession ist grundsätzlich auslegungsbedürftig. Darunter werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nämlich auch eine Wiederabtretung und insbesondere im Wirtschaftsleben eine besondere Form der Rückversicherung verstanden.OGH 6 Ob 110/07f, 07.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 4 Ob 64/18t, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 47/18z, 10.04.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
WAG §13
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