Haftet meine Bank, wenn die finanzierte Anlage scheitert?
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Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung, haftet sie nur, wenn sie Umstände kannte, nach denen ein Fehlschlagen höchstwahrscheinlich war; die Seriosität des Anbieters muss sie nicht allgemein prüfen. Überschreitet sie ihre Rolle als Kreditgeberin und berät sie Sie über die Anlage, muss sie vollständig aufklären. Verschleiert sie dabei den Risikocharakter der Anlage, haftet sie für Ihren Schaden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs‑ bzw Informationspflichten an.OGH 9 Ob 85/09d, 11.05.2010
- Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf.OGH 1 Ob 241/01z, 17.12.2001
- Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden.OGH 6 Ob 287/00z, 27.09.2001
- Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17.OGH 6 Ob 15/01a, 13.09.2001
- Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung.OGH 6 Ob 15/01a, 13.09.2001
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.OGH 1 Ob 15/98g, 27.01.1998
- Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 2 Ob 2107/96h, 13.06.1996
- Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht.OGH 4 Ob 2005/96y, 29.05.1996
- Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war.OGH 10 Ob 528/94, 09.04.1996
- Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen.OGH 5 Ob 562/94, 29.08.1995
- Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an.OGH 7 Ob 1590/95, 31.05.1995
- Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte.OGH 1 Ob 540/95, 25.04.1995
- Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen.OGH 5 Ob 550/93, 20.12.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 64/18t, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1063
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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