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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 3/18h

Worum es ging: Wie weit reicht das, wozu mich mein Arbeitsvertrag verpflichtet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.

Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.

Ja. Eine Versetzung liegt nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsortes vor, sondern auch dann, wenn Ihr inhaltlicher oder zeitlicher Arbeitsbereich wesentlich verändert wird. Werden Ihnen dauerhaft wichtige Aufgaben entzogen, die den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit gebildet haben, ist auch das eine Versetzung.

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.

Eine Verschlechterung ist jede Änderung zu Ihrem Nachteil, auch eine, die kein Geld betrifft. Verglichen wird Ihre Lage vor der Versetzung mit jener danach; dabei zählen etwa die Bezahlung, die Sicherheit und Schwere der Arbeit, die Länge der Anfahrt und die Vertrautheit mit Kollegen und Kunden. Bringt die Versetzung auch Vorteile, werden Vorteile und Nachteile gegeneinander abgewogen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 101 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.395 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

9ObA3/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeinehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 91.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2017, GZ 15 Ra 65/17x-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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