Wann ist eine Versetzung eine Verschlechterung für mich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Minderung des Ansehens.OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023
- Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd § 101 ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 ObA 24/20z, 29.04.2020
- Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren.OGH 9 ObA 3/18h, 28.06.2018
- Hier: Verlängerung der Fahrtzeit um ca. 30 Minuten pro Strecke und einer ansehensmäßigen Verschlechterung gegenüber einer Verbesserung durch Wegfall der Bildschirmarbeit.OGH 9 ObA 372/97i, 25.02.1998
- Hier: Änderung der Arbeitszeiteinteilung durch Einführung eines Schichtdienstes, verbunden mit einem Arbeitsbeginn zu einer Zeit, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren und wodurch dem Kläger ein Erreichen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war.OGH 9 ObA 275/97z, 10.12.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Entgeltverschlechterung.OGH 8 ObA 2147/96k, 24.07.1996
- Hier: Wegfall der Überstundenpauschale.OGH 9 ObA 233/94, 25.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 9 ObA 71/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 27/23p, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 24/20z, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 107/19d, 30.10.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 71/18h, 30.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/18h, 28.06.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet eine befristete Versetzung, die für Sie eine Verbesserung war, ist das keine verschlechternde Versetzung. Aus dem bloßen Ende dieser Befristung entsteht daher kein Anspruch auf eine Ergänzungszulage.
Im österreichischen Privatrecht gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Auch im Arbeitsrecht besteht kein allgemeines Verbot, einen Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern. Solche Änderungen sind daher wirksam.