Ist es schon eine Versetzung, wenn sich meine Aufgaben ändern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Versetzung kann nicht nur durch eine Änderung des Dienstorts, sondern auch durch eine Änderung des Tätigkeitsbereichs oder beider Aspekte erfolgen.OGH 9 ObA 164/07v, 05.06.2008
- Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl II 1999/64, abgesprochen hat.OGH 9 ObA 88/04p, 06.04.2005
- Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten.OGH 8 ObA 202/02t, 28.11.2002
- Die Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Bediensteten bildenden Aufgaben ist, wenn sie dauernd ist, eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG.OGH 8 ObA 110/01m, 28.03.2002
- Eine verschlechternde Versetzung ist jede Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses.OGH 9 ObA 198/00h, 04.10.2000
- Eine Versetzung liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird.OGH 9 ObA 98/98x, 10.06.1998
- Nicht aber durch eine Betrauung mit einer fallweisen Vertretung (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 145/94, 14.09.1994
- Der Versetzungsbegriff des § 101 ArbVG umfasst auch Versetzungen von einem Betrieb in den anderen.OGH 14 ObA 85/87, 16.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 9 ObA 24/20z, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 107/19d, 30.10.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 3/18h, 28.06.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1153
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.