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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 54/18h

Worum es ging: Hat mein Arbeitgeber verzichtet, weil er mit der Entlassung zuwartete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.

Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.

Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber alle wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person kennt. Weiß es sein Stellvertreter oder ein leitender Angestellter, der für Personal zuständig ist, und meldet dieser es nicht sofort weiter, muss sich der Arbeitgeber das zurechnen lassen. Ob diese Person selbst entlassen dürfte, spielt keine Rolle.

Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber die wesentlichen Einzelheiten kennt. Er muss die zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen, sonst kann er das Entlassungsrecht verlieren. Nachforschen muss er allerdings nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Entlassung möglich erscheinen lassen.

Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 4.866 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

9ObA54/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.

Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch Mag. Jürgen Dorner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 97.576,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2018, GZ 10 Ra 99/17b-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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