Wie schnell muss der Chef nach einem Vorfall entlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 14.02.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde.OGH 9 ObA 59/07b, 30.05.2007
- Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde.OGH 8 ObA 19/07p, 21.05.2007
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen.OGH 9 ObA 173/99b, 09.07.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 43/95, 12.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 19.
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 54/21f, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 38/19z, 24.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 58/18i, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 57/18t, 24.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 54/18h, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 68/17s, 27.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 119/16i, 28.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bevor er die Entlassung ausspricht, darf sich der Dienstgeber grundsätzlich eine Rechtsauskunft holen. Er muss das aber unverzüglich tun. Außerdem darf er beim Dienstnehmer nicht den Eindruck erwecken, aus dem Vorfall werde ohnehin nichts mehr folgen.
Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.