OGH 9 ObA 58/18x
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nein. Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Anstrichs im Grunde ein privatrechtliches. Die dafür maßgebenden Vorschriften sind keine Gesetze, sondern eine Vertragsgrundlage, die nach Privatrecht zu beurteilen ist.
Ja. Dienstordnungen, Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnungen sind rein privatrechtliche Vertragsvorlagen. Sie werden erst mit dem Abschluss Ihres Einzeldienstvertrags wirksam und binden dann beide Seiten wie ein Vertrag.
Ja. Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen sind nach der Tätigkeit zu entlohnen, die sie tatsächlich ausüben. Ob sie auf eine entsprechende Planstelle ernannt wurden, spielt dafür keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.03.2018, 7 Ra 63/17i-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.476 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA58/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 55.667,94 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2018, GZ 7 Ra 63/17i-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).