Bekomme ich das Gehalt für die Arbeit, die ich tatsächlich mache?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Leiter eines Stabes.OGH 9 ObA 49/21b, 24.06.2021
- Soweit sich Einstufungen anderer Mitarbeiter ausschließlich als Ergebnis einer Ein- oder Höherreihung aufgrund des überkommenen Planstellensystems darstellt, bieten sie keine Grundlage zur Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit. Werden Personen aber völlig regelmäßig zu Beginn ihrer Verwendung in eine bestimmte niedrigere Gehaltsgruppe eingereiht und erst im Laufe der Zeit sowie abhängig von verschiedenen Faktoren in eine höhere, bringt diese Praxis der Einstufung objektiv zum Ausdruck, dass die zu Beginn konkret vereinbarte Gehaltsstufe auch tatsächlich die nach Ansicht des Dienstgebers der Verwendung entsprechende war.OGH 9 ObA 154/17p, 28.06.2018
- Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 49/21b, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 58/18x, 28.06.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §24; AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer früheren Tätigkeit für ein Seilbahnunternehmen kann nicht allgemein angenommen werden, dass sie für eine spätere Tätigkeit bei den Bundesbahnen von Vorteil ist. Anders als bei anderen Eisenbahnunternehmen ist eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht geboten.
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.