Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 425

Zweiter Titel. Beschlüsse. §. 425. (1)Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss. (2)An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind. (3)Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.

Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.

Auch ein fehlerhafter Beschluss wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig bekämpfen. Für das weitere Verfahren ist er dann verbindlich.

Ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, richtet sich danach, welche Form das Gesetz vorsieht, und nicht danach, welche Form das Gericht gewählt hat. Entscheiden beide Gerichte in Wahrheit mit Beschluss, richtet sich auch die Anfechtung nach den Regeln für Beschlüsse.

Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse können endgültig bindend werden. Das gilt, soweit darin über materielle Rechtsverhältnisse entschieden wird.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail