OGH 8 ObA 31/18v
Worum es ging: Darf ich beim selben Arbeitgeber nochmals eine Probezeit bekommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wurde Ihr Dienstverhältnis beendet, können Sie mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis mit einem Probemonat vereinbaren. Das gilt aber nicht, wenn damit Schutzvorschriften des Arbeitsrechts umgangen werden sollen.
Wurde ein Dienstverhältnis auf Probe vereinbart, kann es vom Arbeitgeber wie von Ihnen jederzeit beendet werden. Dafür ist keine zusätzliche Vereinbarung über die freie Auflösung nötig. Das Gesetz ordnet das ausdrücklich so an.
Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes sofort beenden. Die Probezeit dient dazu, dass der Arbeitgeber Ihre Eignung prüfen und Sie den Betrieb kennenlernen können.
Nein. Wird das Dienstverhältnis im Probemonat gelöst, entstehen daraus keine Ansprüche, gleichgültig ob es einen wichtigen Grund gab oder gar keinen. Das gilt auch, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag aufgelöst wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.04.2018, 6 Ra 13/18f-17
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.059 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Geschäftszahl
8ObA31/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Gerald Fida als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 53.265,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2018, GZ 6 Ra 13/18f-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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