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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 105/18d

Worum es ging: Bekomme ich die Detektivkosten nach dem Seitensprung ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.

Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.

Ja, unter Umständen. Ständige Beziehungen zu einer anderen Person gegen den Willen Ihres Ehepartners sind eine schwere Eheverfehlung, auch wenn kein Ehebruch nachweisbar ist. Das gilt selbst für rein freundschaftliche Beziehungen, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des Partners gepflegt werden und geeignet sind, eine Entfremdung herbeizuführen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ABGB § 90 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.818 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob105/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Clemens Gärner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 13.200 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Februar 2018, GZ 5 R 9/18g-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 21. November 2017, GZ 25 C 52/17m-23, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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