Bekomme ich die Detektivkosten nach dem Seitensprung ersetzt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Ehestörer
Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Auslagen, die dem betrogenen Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. (früher gegenteilig 1 Ob 521/49; SZ 22/171).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat.OGH 10 Ob 21/21t, 29.03.2022
- Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten.OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019
- Hier: Haftung des Ehestörers verneint.OGH 5 Ob 105/18d, 28.08.2018
- Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht.OGH 6 Ob 64/16d, 26.04.2016
- Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist.OGH 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
Alle 34 Ergänzungen anzeigen
- Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen.OGH 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
- Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 216/12a, 20.03.2013
- Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen.OGH 1 Ob 114/09k, 06.07.2009
- Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern.OGH 1 Ob 114/09k, 06.07.2009
- Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat.OGH 7 Ob 195/02f, 30.10.2002
- Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua).OGH 7 Ob 195/02f, 30.10.2002
- Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet.OGH 4 Ob 166/02v, 20.08.2002
- Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.OGH 4 Ob 166/02v, 20.08.2002
- Hier: Haftung des Ehestörers verneint.OGH 6 Ob 315/00t, 05.07.2001
- Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten.OGH 6 Ob 315/00t, 05.07.2001
- Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.OGH 7 Ob 382/98x, 12.05.1999
- Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet.OGH 7 Ob 382/98x, 12.05.1999
- Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war.OGH 1 Ob 101/97b, 15.07.1997
- Sofern die Aufklärung geboten ist.OGH 3 Ob 575/92, 16.12.1992
- Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast.OGH 6 Ob 580/83, 30.10.1985
- Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein.OGH 5 Ob 541/83, 22.03.1983
- Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte.OGH 2 Ob 523/81, 27.10.1981
- Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers.OGH 4 Ob 67/80, 17.02.1981
- Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten.OGH 5 Ob 652/80, 02.09.1980
- Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht.OGH 2 Ob 207/78, 16.01.1979
- Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor.OGH 7 Ob 614/77, 01.09.1977
- Hier: DetektivkostenOGH 6 Ob 320/69, 14.01.1970
- Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben.OGH 8 Ob 121/68, 21.05.1968
- Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist.OGH 8 Ob 204/67, 19.09.1967
- Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden.OGH 1 Ob 114/67, 15.06.1967
- Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (§§ 5, 525 StG).OGH 6 Ob 398/60, 30.11.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 61.
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 82/18i, 27.11.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 105/18d, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/16d, 26.04.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 221/15v, 17.02.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 381
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
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