Wer zahlt den Detektiv, der meinen untreuen Partner beobachtete?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Ehestörer
Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen.OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024
- Hier: Der Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten beruhte nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin.OGH 9 Ob 95/22v, 24.11.2022
- Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat.OGH 10 Ob 21/21t, 29.03.2022
- Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten.OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019
- Hier: Haftung des Ehestörers verneint.OGH 5 Ob 105/18d, 28.08.2018
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Dem subjektiven Glauben des Ehestörers an die Zerrüttung der Ehe kommt keine Bedeutung zu.OGH 4 Ob 100/15g, 11.08.2015
- Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen.OGH 8 Ob 115/13i, 29.11.2013
- Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 216/12a, 20.03.2013
- Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen.OGH 2 Ob 111/10b, 08.07.2010
- Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen.OGH 1 Ob 114/09k, 06.07.2009
- Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern.OGH 1 Ob 114/09k, 06.07.2009
- Das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht- findet (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt.OGH 7 Ob 133/08x, 02.07.2008
- Mit ausführlicher Begründung zur Kausalitätsfrage und Distanzierung von Entscheidung 6 Ob 315/00t.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet.OGH 2 Ob 102/03v, 21.05.2003
- Hier: Ersatzanspruch bejaht.OGH 6 Ob 277/02g, 12.12.2002
- Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat.OGH 7 Ob 195/02f, 30.10.2002
- Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer ist zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (so schon 7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92 ua).OGH 7 Ob 195/02f, 30.10.2002
- Hier: Haftung des Ehestörers verneint.OGH 6 Ob 315/00t, 05.07.2001
- Kein Ersatz, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt.OGH 3 Ob 575/92, 16.12.1992
- Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander - sei es auch nur schlüssig - zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre.OGH 6 Ob 580/83, 30.10.1985
- Es darf sich nur nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung handeln. Dass zu einem früheren Zeitpunkt ehewidrige Beziehungen festgestellt wurden, bewirkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einen Monat später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung, weil insoferne ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliegt.OGH 1 Ob 516/82, 17.03.1982
- Sofern die Beobachtung positive Ergebnisse brachte.OGH 2 Ob 523/81, 27.10.1981
- Hier: Untreuer ArbeitnehmerOGH 4 Ob 67/80, 17.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 33.
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 82/18i, 27.11.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 105/18d, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/16d, 26.04.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 221/15v, 17.02.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
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