OGH 1 Ob 143/18p
Worum es ging: Welches Gericht entscheidet über meinen Schaden in der Dienstkantine?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Arbeits- und Sozialgericht. Der Betrieb einer Kantine, in der Bedienstete gegen Zahlung essen, gehört nicht zur hoheitlichen Verwaltung. Ansprüche daraus sind daher keine Sache der besonderen Behördenhaftung.
Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.
Ja. Der Ausspruch darüber, in welcher Besetzung das Gericht verhandelt und entscheidet, wirkt auch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt zugleich, nach welchen Regeln sich richtet, ob Ihr Rechtsmittel zulässig ist.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 17.03.2016, 32 Cga 23/08y-110
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.06.2018, 10 Ra 131/17h-114
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 11 ASGG § 50 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.458 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Geschäftszahl
1Ob143/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Mistelbach, gegen die beklagte Partei Stadt Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund), Wien 3, Thomas Klestil-Platz 7/1, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Dr. Stefan Kühteubl, MMag. Silvia Wieder, Rechtsanwälte in Wien, wegen 876,27 EUR sA und Feststellung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 10 Ra 131/17h-114, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. März 2016, GZ 32 Cga 23/08y-110, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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