Gilt die Besetzung des Gerichts auch für mein Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Der Ausspruch darüber, in welcher Besetzung das Gericht verhandelt und entscheidet, wirkt auch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt zugleich, nach welchen Regeln sich richtet, ob Ihr Rechtsmittel zulässig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 16.01.2024 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist.OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024
- Amtshaftungsansprüche sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 1 iVm § 50 Abs 1 Z 1 ASGG (so schon 9 ObA 11/90; 9 ObA 16/04z). Die Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 4 ZPO kommt daher nicht zum Tragen.OGH 1 Ob 143/18p, 29.08.2018
- Der bindende Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wie auch die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach §37 Abs1 ASGG wirkt der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und bestimmt demgemäß die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften.OGH 8 ObA 51/07v, 11.10.2007
- Fallen Anspruchsgrundlage und Zuständigkeitstatbestand auseinander, hat ebenso wie in einem dem § 37 ASGG zu unterstellenden Fall zu gelten, dass sich auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten.OGH 8 ObA 5/02x, 29.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 143/18p, 29.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 37 · Unrichtige Gerichtsbesetzung
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