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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 67/18b

Worum es ging: Bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es bei mir in Haft lebt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Behält eine Mutter in Strafhaft ihr Kind nach den Vorschriften über den Strafvollzug bei sich, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Antrag ist in diesem Fall abzuweisen.

Bei Untersuchungshaft in der Regel ja. Dass der Vorschussberechtigte in Untersuchungshaft ist, rechtfertigt für sich allein noch keine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse. Bei einer Strafhaft ist das anders: Für deren Dauer sind die Vorschüsse einzustellen.

Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.

Nein, wenn die Unterbringung eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung ist. Die Regelung soll verhindern, dass die Kosten für Heim oder Pflegefamilie, die zunächst das Land trägt, über den Umweg des Unterhaltsvorschusses auf den Bund abgewälzt werden. Entscheidend ist, ob das Land rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, nicht ob es tatsächlich zahlt.

Nein. Wächst ein Kind bei nahen Verwandten wie Tante oder Großeltern auf und wurde die Obsorge dorthin übertragen, ist das keine Maßnahme der vollen Erziehung, denn das Kind bleibt ja in der Familie. Der Unterhaltsvorschuss darf deshalb aus diesem Grund nicht versagt werden; nötig wäre dafür eine behördliche Anordnung der Jugendwohlfahrt oder der Sozialhilfe mit Kostenfolgen.

Unterhaltsvorschüsse können nur dann versagt werden, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe untergebracht ist, also aufgrund einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen. Es genügt nicht, dass die Obsorge auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.167 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Geschäftszahl

10Ob67/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der * 2005 geborenen L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung 10. Bezirk, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2018, GZ 43 R 129/18s-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. Februar 2018, GZ 6 Pu 161/15g-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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