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Bekommt mein Kind im Heim noch Unterhaltsvorschuss?

günstig für Bund betrifft Kinder, Eltern, Pflegeeltern, Jugendwohlfahrtsträger
Nein, wenn die Unterbringung eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung ist. Die Regelung soll verhindern, dass die Kosten für Heim oder Pflegefamilie, die zunächst das Land trägt, über den Umweg des Unterhaltsvorschusses auf den Bund abgewälzt werden. Entscheidend ist, ob das Land rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, nicht ob es tatsächlich zahlt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 13.09.2018 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Genannte Normen

UVG §2 Abs2 Z2

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