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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 51/18k

Worum es ging: Wann darf ich wegen zu wenig Lohn sofort aus dem Job austreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.

Haben Sie Zahlungsrückstände Ihres Arbeitgebers längere Zeit hingenommen und fordern ihn dann mit einer Frist zur Zahlung auf, muss ihm klar sein, dass Sie nicht länger zuwarten. Die Frist darf kurz sein, muss ihm die nötigen Schritte aber noch ermöglichen. Läuft sie erfolglos ab, dürfen Sie vorzeitig austreten.

Ja. Ob der Inhalt der Abrechnung richtig ist, spielt für die Frage, ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, keine Rolle; sie muss nur formell vollständig sein. Auch wenn Grundbezug und vereinbartes Überstundenpauschale nicht getrennt ausgewiesen sind, bleibt die Abrechnung ordnungsgemäß.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1412 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.697 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Geschäftszahl

8ObA51/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Abele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei O ***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Bernd Illichmann, LL.M., und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 32.869,60 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2018, GZ 11 Ra 19/18w-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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