ABGB § 1412
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Zahlung ist kein Vertrag, für den der Gläubiger zustimmen müsste. Die Schuld erlischt auch gegen seinen Willen, wenn er die Annahme zwar ablehnt, gleichzeitig aber über das Geld verfügt oder sich eine spätere Verfügung vorbehält.
Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.
Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.
Ja. Auch wenn Sie sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten, erlischt die Schuld mit der Zahlung. Der Vorbehalt hält nur die Möglichkeit offen, das Geld später zurückzufordern.
Nein. Zahlt jemand anderer Ihre Schuld und lässt sich die Forderung abtreten, ist die Schuld nicht getilgt, sondern nur eingelöst. Das Pfandrecht bleibt bestehen und geht auf den Zahler über. Der Liegenschaftseigentümer ist daher nicht verpflichtet, die Hypothek löschen zu lassen.
Eine Verbindlichkeit erlischt, wenn tatsächlich das geleistet wird, was geschuldet ist. Ein besonderer Wille, damit erfüllen zu wollen, ist nicht nötig, solange der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist.
Nimmt Ihnen jemand eigenmächtig eine Sache weg, um sich selbst zu helfen, können Sie sie zurückfordern. Gegen diesen Anspruch darf die Gegenseite nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Durch eine solche Wegnahme wird auch keine Zahlung geleistet, sondern ein Schaden verursacht, dessen Ersatz Sie verlangen können.
Wessen Schuld durch eine Zahlung getilgt wurde, wird nach einer objektiven Betrachtung beurteilt; wie der Empfänger die Zahlung verstehen durfte, schützt vor allem ihn. Ob eine solche Zahlung in der Insolvenz angefochten werden kann, hängt aber in erster Linie davon ab, ob das Vermögen der Masse benachteiligt wurde.
Eine Zahlung, die später angefochten werden kann, gilt nicht als Erfüllung der Schuld, sondern nur als Scheinzahlung. Wenn Sie eine solche Zahlung erhalten sollen, dürfen Sie sie zurückweisen.