Mein Lohn kommt zu spät, was bringt eine Nachfrist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Austrittsgrund gemäß § 82a lit d GewO.OGH 9 ObA 110/09f, 15.12.2009
- Hier: Angesichts dieser ganz außerordentlich gelagerten Umstände (äußerst schwierige Bemessung der Vergütung für Diensterfindungen) musste dem Kläger klar sein, dass die der Beklagten gesetzten Frist von rund 14 Tagen bei weitem zu kurz war, um eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche zu ermöglichen.OGH 9 ObA 7/04a, 02.02.2005
- Wurde dem Arbeitgeber ohnehin der Umstand, dass das Arbeitsentgelt nicht vollständig eingelangt ist, angezeigt, so trifft ihn in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und wird man ihm zumuten müssen, die rechtzeitige Erfüllung der offenen Forderung genau zu überwachen. Ist er neuerlich säumig, kann aus Sicht des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich noch seinen Zahlungspflichten nachkommen kann oder will.OGH 9 ObA 115/02f, 10.07.2002
- Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 369/93, 23.02.1994
- Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen.OGH 9 ObA 202/93, 13.10.1993
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- § 48 ASGGOGH 9 ObA 160/91, 28.08.1991
- Bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen ist auch eine Nachfrist von einem Tag nicht zu kurz bemessen. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 112/87, 21.10.1987
- Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen.OGH 14 Ob 215/86, 17.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 8 ObA 51/18k, 24.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sobald Sie Ihr Recht objektiv geltend machen könnten. Es liegt nicht in Ihrer Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem Sie sich über Ihre Ansprüche keine Klarheit verschaffen. Anders liegt es nur bei Ansprüchen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erkennbar werden.
Ja. Wartet Ihr Arbeitgeber nur zu, um Ihnen Gelegenheit zu geben, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund durch eine nachträgliche Entschuldigung aus der Welt zu schaffen, ist die Entlassung deshalb nicht verspätet.