Ist meine Lohnabrechnung ordnungsgemäß, auch wenn sie unrichtig ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht.OGH 8 ObA 41/18i, 28.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 ObA 51/18k, 24.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 41/18i, 28.08.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AVRAG §2f; KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 litb; KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 lite
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Aus der Abrechnung müssen der Auszahlungsbetrag, seine Widmung und die Abzüge einwandfrei erkennbar sein. Sie sollen erkennen können, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, spielt für ihre Ordnungsmäßigkeit keine Rolle.
Nein. Sind die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, müssen Sie sie nicht noch einmal gesondert geltend machen. Ein Verfall tritt dann nicht mehr ein; es gilt nur noch die dreijährige Verjährungsfrist.