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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 96/18k

Worum es ging: Zählt eine Gesetzesänderung nach der Verhandlung noch für mein Urteil?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht entscheidet nach der Rechtslage, die am Ende der Verhandlung in erster Instanz gilt. Ändert sich das Gesetz erst danach, wird das grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn das neue Gesetz ausdrücklich auch für die Vergangenheit gelten soll.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO Art. 41 ZPO § 228 ZPO § 50 ZPO § 519

Entscheidungstext

127 Absätze, 23.583 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA96/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des Landeskrankenhauses *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, 8011 Graz-Burg, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2018, GZ 7 Ra 1/18y-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. September 2017, GZ 25 Cga 14/17s-12, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und

in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts dahin abgeändert wird, dass es lautet:

„Es wird festgestellt, dass die Vorrückungsstichtage der von der beklagten Partei im Landeskrankenhaus ***** beschäftigten Ärzte im Fall ihrer Bestellung zum Oberarzt nicht neu festgesetzt werden.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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