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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 103/18k

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Nein. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob Ihr Kind die Mittel für seinen angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeit verdient oder zumutbar verdienen könnte. Dazu gehört auch, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausübung des Berufs tatsächlich ermöglichen.

Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.

Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.

Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.626 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob103/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers V* G*, geboren am *, vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner W*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. April 2018, GZ 43 R 123/18h-140, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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