Verliere ich den Unterhalt, wenn ich meinen Job verliere?
günstig für Kind betrifft Kinder, Jugendliche, Eltern, Unterhaltspflichtige
Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht.OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits‑ und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits‑ oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen.OGH 3 Ob 210/22m, 15.12.2022
- Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war.OGH 1 Ob 153/22i, 14.09.2022
- Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus.OGH 9 Ob 43/19t, 30.10.2019
- Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz.OGH 5 Ob 85/17m, 26.09.2017
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde.OGH 1 Ob 159/08a, 21.10.2008
- Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern.OGH 1 Ob 159/08a, 21.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 24.
- OGH 9 Ob 49/26k, 31.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 210/22m, 15.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 225/20d, 13.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 103/18k, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 85/17m, 26.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 53/16v, 27.04.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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