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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 183/18w

Worum es ging: Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.

Ja. Die Vorschriften über die Untersagung des Vertriebs von Fondsanteilen dienen auch dem Schutz der Anleger. Erleiden Sie einen Schaden, weil die Aufsichtsbehörde pflichtwidrig nicht eingeschritten ist, können Sie diesen Schaden vom Staat ersetzt verlangen. Geschützt sind Sie aber nur für jenen Fonds, dessen Anteile Sie selbst gekauft haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.833 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Geschäftszahl

1Ob183/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Thomas Rast, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. August 2018, GZ 14 R 79/18t-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2018, GZ 30 Cg 20/17g-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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