Bekomme ich Ersatz für jeden Fehler einer Behörde?
günstig für Behörde betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Kläger
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler.OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024
- Hier: Zum Schutzzweck des § 100 StPOOGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024
- Hier: Vorabentscheidungsersuchen zum Schutzzweck der unionsrechtlichen Regelungen zu Flugverkehrsdiensten.OGH 1 Ob 118/23v, 27.05.2024
- Hier: Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Geschützt sind nach dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur „die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“. Gegenüber unbekannten Erben bestehen daher keine Verpflichtungen nach § 157 Abs 1 AußStrG.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
Alle 39 Ergänzungen anzeigen
- § 157 Abs 1 AußStrG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO.OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
- Hier: Zum Schutzzweck der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG 1996.OGH 1 Ob 39/23a, 25.04.2023
- Die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung eines Opfers gegenüber Dritten, die nicht in ein allfälliges Strafverfahren (etwa als Beschuldigte oder Anklagte) involviert sind, sind nicht vom Schutzzweck bestimmter Nornen des Strafverfahrensrechts erfasst.OGH 1 Ob 81/19x, 27.05.2019
- Die Erhebungen des zuständigen Arbeitsinspektorats nach einem Arbeitsunfall dienen nicht der (erleichterten) Anspruchsdurchsetzung des durch den Unfall Geschädigten.OGH 1 Ob 81/19x, 27.05.2019
- Hier: Zum Schutzzweck des § 25 und § 31 InvFG 1993.OGH 1 Ob 183/18w, 17.10.2018
- Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint.OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017
- Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (§ 150 Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ‑ vom Schutzzweck erfasst.OGH 1 Ob 199/15v, 24.11.2015
- Hier: Schutzzweck der Normen über Erteilung und Widerruf der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes einer Flugschule.OGH 1 Ob 171/14z, 22.01.2015
- Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als ‑ die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende ‑ Reflexwirkung beurteilt werden.OGH 1 Ob 171/14z, 22.01.2015
- Hier: § 12 TierärzteG.OGH 2 Ob 213/13g, 28.03.2014
- Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen.OGH 1 Ob 222/13y, 27.02.2014
- Hier: Schutzzweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung.OGH 1 Ob 56/13m, 21.05.2013
- Hier: Vlbg RaumplanungsG 2006.OGH 1 Ob 232/11s, 01.03.2012
- Hier: Schutzzweck verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsnormen.OGH 1 Ob 86/11w, 24.05.2011
- Hier: Schutzzweck des nöGVG 2007.OGH 1 Ob 34/10x, 09.03.2010
- Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen.OGH 1 Ob 28/09p, 31.03.2009
- Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.OGH 1 Ob 187/08v, 28.01.2009
- Hier: Schutzzweck des § 24 StPO.OGH 1 Ob 143/07x, 29.01.2008
- Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
- Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
- Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt.OGH 1 Ob 251/05a, 04.04.2006
- Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall.OGH 1 Ob 200/04z, 23.11.2004
- Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist.OGH 1 Ob 157/04a, 12.08.2004
- Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
- § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten.OGH 1 Ob 48/00s, 30.05.2000
- Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG hat auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.OGH 1 Ob 17/99b, 27.08.1999
- Hier: Unterbringungsgesetz.OGH 1 Ob 247/98z, 24.11.1998
- Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen.OGH 1 Ob 320/97h, 30.06.1998
- Der den Anspruch Erhebende muss vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfasst sein.OGH 1 Ob 34/95, 17.10.1995
- Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat.OGH 1 Ob 22/92, 22.06.1993
- Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögensnachteilen) Nachteilen zu schützen.OGH 1 Ob 15/92, 24.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 70.
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 118/23v, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023, Fall aus Wien
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