Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?
betrifft Geschädigte, Schädiger
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (101 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einholung eines Obduktionsgutachtens in einem Strafverfahren bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen naher Angehöriger.OGH 2 Ob 195/25b, 18.12.2025
- Beim Schutzzweck der verletzten Normen handelt es sich um ein selbständiges Kriterium der Schadenszurechnung neben Rechtswidrigkeit und Kausalität.OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025
- Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem KMG.OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025
- Hier: Zum Schutzzweck des § 52 GSpG.OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024
- Zum Schutzzweck des § 100 StPOOGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024
Alle 37 Ergänzungen anzeigen
- Zum Schutzzweck des § 53 NOOGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024
- Hier: Vermögensrechtliche Interessen präsumtiver Nachfolger sind vom Schutzbereich der Rechtsvorschriften über die Vergabe von Kassenplanstellen an Zahnärzte (Reihungskriterien) ausgenommen.OGH 8 Ob 140/22d, 17.11.2023
- Hier: Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO.OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
- Hier: Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in Baugesetzen oder der gegenständlichen bautechnischen Auflage ist.OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022
- Hier: Anspruch nach OrgHG im Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten im Rahmen der Bundespräsidentenwahl.OGH 9 ObA 105/20m, 28.09.2021
- Hier: Zum persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB.OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021
- Hier: Zum Schutzzweck der Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen.OGH 1 Ob 52/21k, 21.04.2021
- Hier: Amtshaftungsrecht. Zum Schutzzweck des § 25 und § 31 InvFG 1993.OGH 1 Ob 183/18w, 17.10.2018
- Der Schutzzweck sicherheitspolizeilicher‑ bzw kriminalpolizeilicher Bestimmungen über die Identitätsfeststellung ist nicht darin gelegen, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Sicherung der Identitätsfeststellung die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren. (Verfolgungsschaden).OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
- Der Schutzbereich ist durch eine teleologische Interpretation des Gesetzes zu bestimmen. Dabei genügt es im Allgemeinen, dass die übertretene Norm zumindest auch vor dem eingetretenen Schaden schützen soll.OGH 9 Ob 59/14p, 25.02.2015
- Hier aber kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Verletzung der Bestimmungen nach § 58 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 62 Abs 4 KDV wegen des Fehlens des Herstellerschilds und der Geschwindigkeitsaufschrift und Frontalzusammenstoß.OGH 2 Ob 135/13m, 14.11.2013
- Hier: §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG.OGH 3 Ob 235/12y, 20.02.2013
- Hier: Vlbg RaumplanungsG 2006.OGH 1 Ob 232/11s, 01.03.2012
- Hier: Schutzzweck des nöGVG 2007.OGH 1 Ob 34/10x, 09.03.2010
- Sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung müssen vom Schutzzweck erfasst sein.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- Es ist zu überprüfen, ob die jeweilige übertretene Vorschrift den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte.OGH 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
- Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
- Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
- Hier: § 69 Abs 2 KO.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
- Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
- Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall.OGH 1 Ob 313/01p, 08.10.2002
- Hier: § 16 Abs 2 lit a StVO.OGH 2 Ob 351/99b, 10.12.1999
- Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des eigentlichen Sinns der Vorschrift ergibt.OGH 1 Ob 103/99z, 23.11.1999
- Hier: § 286 StGB - Es obliegt dem Beklagten, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen.OGH 6 Ob 147/99g, 16.09.1999
- Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren.OGH 2 Ob 329/98s, 17.12.1998
- Die generelle Begrenzung der Schadenszurechnung nach dem Normzweck ergibt sich ganz allgemein daraus, dass bei der Auslegung von Normen teleologisch vorzugehen ist. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, muss deshalb stets untersucht werden, aus welchen Gründen die die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde und welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfasst werden sollen.OGH 4 Ob 2079/96f, 30.04.1996
- Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben.OGH 2 Ob 2028/96s, 28.03.1996
- Hier: Frage der Kausalität.OGH 4 Ob 631/88, 13.12.1988
- Hier: Verletzung der Vorschrift des § 104 Abs 7 KFG.OGH 2 Ob 171/77, 13.10.1977
- Hier: § 20 Abs 1 StVOOGH 2 Ob 277/74, 09.01.1975
- ...... und als gerade die Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liegt.OGH 2 Ob 422/70, 24.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 101.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 195/25b, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 70/24y, 15.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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