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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 56/18w

Worum es ging: Muss mein Dienstgeber für mich einen neuen Posten schaffen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet, geht nicht so weit, dass er durch eine neue Arbeitsverteilung dauerhaft einen eigenen Posten für Sie schaffen müsste, wenn Sie auf Dauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Auch die öffentliche Verwaltung darf sich dabei wie ein privates Unternehmen an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.

Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.

Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 63 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

41 Absätze, 10.657 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

8ObA56/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** S*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die

außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2018, GZ 8 Ra 10/18a-40, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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