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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 181/18f

Worum es ging: Haftet der Staat für Fehler des Gerichtsgutachters?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.

Sie müssen konkret und schlüssig darlegen, dass die Eintragung durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Eine Klage brauchen Sie dafür nicht einzubringen.

Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.

Nur ausnahmsweise. Als Schuldner können Sie behauptete Verfehlungen im Insolvenzverfahren nur dann selbst gerichtlich geltend machen, wenn Ihnen sonst überhaupt kein Rechtsschutz offenstünde. Gegen den früheren Masseverwalter wurde ein solcher Fall verneint.

Schließt der Insolvenzverwalter im Zuge der Verwertung Verträge ab, kann nur er selbst der Bewucherte sein, nicht der Schuldner. Auf die persönliche Lage des Schuldners kommt es dabei also nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 66

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.333 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

5Ob181/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, wegen Streitanmerkung gemäß § 66 GBG ob EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2018, AZ 47 R 147/18t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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