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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 118/18m

Worum es ging: Kann ich zu viel gezahlte Gemeindegebühren beim Gericht zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.

Beruht die Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, ist die Rückforderung kein privatrechtlicher Anspruch. Sie können sie dann nicht als Zivilsache geltend machen, sondern müssen den Weg über die Behörde gehen.

Nein. Nicht jeder Bereicherungsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache. Beruht das zugrunde liegende Verhältnis darauf, dass eine Seite hoheitlich aufgetreten ist, steht der Weg zu den Zivilgerichten nicht offen. Das gilt nicht nur zwischen Behörde und Bürger, sondern auch zwischen zwei Hoheitsträgern.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

In der Regel die Gemeinde nach den Regeln für Behördenfehler, weil Wasserversorgungsanlagen meist hoheitlich geführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wasserleitungsordnung einen durchsetzbaren Anschlusszwang und Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet. Die Verrechnung des Entgelts kann trotzdem privatrechtlich bleiben.

Nein. Leistungen der Grundversorgung kann eine öffentliche Stelle sowohl privatwirtschaftlich als auch hoheitlich erbringen. Welcher Weg gewählt wurde, entscheidet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ZPO § 51

Entscheidungstext

54 Absätze, 25.258 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

1Ob118/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.947,37 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2018, GZ 1 R 186/17f-42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Oktober 2017, GZ 4 Cg 116/14d-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil sowie das diesem zugrunde liegende Verfahren werden aus Anlass der Revision als nichtig aufgehoben und die Klage, soweit sie sich auf Bereicherung stützt, zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.237,74 EUR (darin enthalten 467,79 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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