Wer haftet für Schäden aus der Wasserleitung der Gemeinde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 22.09.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst wenn der Anschlusszwang öffentlich‑rechtlich geregelt ist, kann die Verrechnung des Entgelts privatrechtlich bleiben, wenn nicht auch diese Frage durch Gesetz öffentlich‑rechtlich geregelt wird.OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018
- Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Das Gesetz muss die Befugnis der Gemeinde zur hoheitlichen Entgeltvorschreibung deutlich erkennbar einräumen.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Hier: Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962, LGBl 1962/155; Schäden, die auf den Konsum von bleihältigem Trinkwasser zurückzuführen sind.OGH 1 Ob 256/05m, 04.04.2006
- Bei Beurteilung deliktischer Haftung sind die Vorschriften des AHG dann anzuwenden, wenn der Schaden von Wasserversorgungsanlagen ausgeht, für die gemäß § 36 Abs 1 WRG Anschlusszwang vorgesehen ist.OGH 1 Ob 47/91, 29.01.1992
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- Schäden, die einem an die Wasserleitung angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb erwachsen sind, sind nach den Bestimmungen des AHG geltend zu machen (1 Ob 45/87).OGH 1 Ob 3/89, 15.03.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; WRG §36
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.