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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 189/18g

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Für durchschnittliche Verhältnisse ist die Berechnung nach einem Prozentsatz des Einkommens eine brauchbare Methode. So nimmt das unterhaltsberechtigte Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil.

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.

Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.

Betreuen beide Eltern gleichwertig, verdienen aber unterschiedlich viel, wird zuerst für jeden Elternteil der Unterhalt nach Prozentsätzen berechnet. Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Familienleistungen halbiert und einander gegenübergestellt; die Differenz ergibt den Restunterhalt gegen den besser verdienenden Elternteil. Leistungen wie Taschengeld oder Handykosten dürfen davon nicht abgezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

41 Absätze, 17.461 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

5Ob189/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, und der mj Al*, beide vertreten durch den Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2017, GZ 48 R 163/17a-101, mit dem der Rekurs des Vaters E*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 31. März 2017, GZ 1 PU 90/12f-89, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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