Entfällt der Geldunterhalt, wenn wir das Kind gleich betreuen?
betrifft Eltern, Kinder
Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen).OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
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- Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen.OGH 1 Ob 89/22b, 18.05.2022
- Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g).OGH 3 Ob 101/19b, 29.08.2019
- Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen, besteht allerdings ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, so gelangt zwar das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zur Anwendung, führt aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt).OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Trägt aber ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der von diesem geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 17.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/24t, 27.06.2024
- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
- OGH 5 Ob 141/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 189/18g, 13.12.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
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