OGH 2 Ob 176/18y
Worum es ging: Wer zählt bei der Anrechnung von Schenkungen als pflichtteilsberechtigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wer im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich einen Pflichtteil bekommt, zählt dazu; wer bloß theoretisch in Frage käme, zählt nicht. Hat ein Kind vorher auf seinen Pflichtteil verzichtet, führt das grundsätzlich dazu, dass eine Schenkung an dieses Kind nicht zeitlich unbegrenzt angerechnet wird. Etwas anderes gilt bei Rechtsmissbrauch.
Ja, wenn Sie dabei unredlich gehandelt haben. Unredlich sind Sie schon dann, wenn Sie wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Schenkung angreifen könnte, und die Sache trotzdem weitergegeben oder verkauft haben. Schon leichte Unachtsamkeit genügt dafür.
Nach dieser älteren Rechtsprechung ist der Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich, allerdings im Zustand, in dem die Sache damals übergeben wurde. Wertsteigerungen durch Arbeit oder Investitionen des Beschenkten bleiben außer Ansatz, übernommene Belastungen wirken wertmindernd. Nach der neuen Rechtslage wird dagegen der Wert zur Zeit der Schenkung ermittelt und mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
Fällt Ihr Pflichtteil zu klein aus, weil der Verstorbene etwas verschenkt hat, haftet der Beschenkte mit der geschenkten Sache, also mit dem, was er dadurch tatsächlich bekommen hat. Sein übriges Vermögen können Sie nicht angreifen. Ihre Klage muss deshalb auf Zahlung des Fehlbetrags bei Zwangsvollstreckung in die geschenkte Sache lauten.
Nein. Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter vor oder nach dem Tod auf seinen Pflichtteil, bleiben die Pflichtteile der übrigen unberührt. Anders ist es beim Erbverzicht: Dieser führt zu einer Vergrößerung der Pflichtteile der anderen Berechtigten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 24.04.2018, 21 Cg 12/17g-17
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.07.2018, 2 R 97/18d-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
2Ob176/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* R*, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W* H* T*, vertreten durch Mag. Roland Zistler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 55.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2018, GZ 2 R 97/18d-22, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. April 2018, GZ 21 Cg 12/17g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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