Muss der Beschenkte mir meinen fehlenden Pflichtteil zahlen?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Beschenkter
Fällt Ihr Pflichtteil zu klein aus, weil der Verstorbene etwas verschenkt hat, haftet der Beschenkte mit der geschenkten Sache, also mit dem, was er dadurch tatsächlich bekommen hat. Sein übriges Vermögen können Sie nicht angreifen. Ihre Klage muss deshalb auf Zahlung des Fehlbetrags bei Zwangsvollstreckung in die geschenkte Sache lauten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ausfall am Pflichtteil kann bei Exekution (nur) in die geschenkte Sache zugesprochen werden.OGH 2 Ob 129/16h, 27.07.2017
- Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten.OGH 6 Ob 232/09z, 14.01.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 176/18y, 17.12.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABGB §951; ABGB §952
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