Wer zählt bei der Anrechnung von Schenkungen als pflichtteilsberechtigt?
günstig für Beschenkter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Beschenkte, Kinder
Nur wer im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich einen Pflichtteil bekommt, zählt dazu; wer bloß theoretisch in Frage käme, zählt nicht. Hat ein Kind vorher auf seinen Pflichtteil verzichtet, führt das grundsätzlich dazu, dass eine Schenkung an dieses Kind nicht zeitlich unbegrenzt angerechnet wird. Etwas anderes gilt bei Rechtsmissbrauch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 06.08.2020 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nunmehr: geänderte Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020
- Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren.OGH 2 Ob 145/16m, 27.10.2016
- Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren. Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt somit fristenlose Anrechnung (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt.OGH 1 Ob 152/03i, 04.11.2004
- Hier: Hat hingegen ein Kind des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, so gilt § 785 Abs 3 ABGB.OGH 5 Ob 1565/94, 23.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012855 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 2 Ob 195/19v, 06.08.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 176/18y, 17.12.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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