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Hafte ich als Beschenkter, obwohl ich das Geschenk weitergegeben habe?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Beschenkte, Pflichtteilsberechtigte, Erben, Käufer
Ja, wenn Sie dabei unredlich gehandelt haben. Unredlich sind Sie schon dann, wenn Sie wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Schenkung angreifen könnte, und die Sache trotzdem weitergegeben oder verkauft haben. Schon leichte Unachtsamkeit genügt dafür.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, das heißt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätte rechnen müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

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