ABGB § 785
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht, wenn der Verstorbene damit einer sittlichen Pflicht entsprochen hat. Das setzt eine besondere, aus den Umständen erwachsene Verpflichtung voraus, etwa wenn jemand weit mehr geleistet hat als das, was Angehörige im Rahmen der Beistandspflicht ohnehin tun. Beurteilt wird das im Einzelfall nach den persönlichen Beziehungen, dem Vermögen und der Lebensstellung der Beteiligten.
Nicht unbedingt. Hat ein Kind für seine Eltern weit mehr geleistet, als der übliche Beistand unter Angehörigen verlangt, etwa indem es ihnen den Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart hat, kann die Schenkung als Erfüllung einer sittlichen Pflicht anzusehen sein. Die bloße Rücksichtnahme, kleinere Arbeitsleistungen oder Fahrten zu Terminen reichen dafür aber nicht.
Nur wer im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich einen Pflichtteil bekommt, zählt dazu; wer bloß theoretisch in Frage käme, zählt nicht. Hat ein Kind vorher auf seinen Pflichtteil verzichtet, führt das grundsätzlich dazu, dass eine Schenkung an dieses Kind nicht zeitlich unbegrenzt angerechnet wird. Etwas anderes gilt bei Rechtsmissbrauch.
Nicht zwingend. Duldet der Verstorbene über Jahre, dass jemand Räume unentgeltlich benützt, und wird dadurch die Vermögenssubstanz nicht einmal mittelbar geschmälert, ist das eine anrechnungsfreie Zuwendung. Im entschiedenen Fall kam der Nutzer für alle Instandsetzungen des Hauses auf.
Ja. Der Nachlass wird rechnerisch so behandelt, als wären die Schenkungen noch vorhanden. Dadurch sollen Sie so stehen, wie Sie ohne die Schenkung stünden. Ihr Pflichtteil setzt sich dann aus dem Anteil am vorhandenen Vermögen und einem Ergänzungsanteil aus den Schenkungen zusammen.
Zuerst die Verlassenschaft oder die Erben. Erst wenn sich zeigt, dass Ihr Anspruch aus dem Nachlass nicht gedeckt werden kann, können Sie sich an den Beschenkten halten. Nur in diesem Fall kann der Beschenkte überhaupt erfolgreich geklagt werden.
Nein. Vom Beschenkten können Sie nur Geld verlangen, nämlich den Betrag, der Ihnen auf den Pflichtteil fehlt, mit Zugriff auf die geschenkte Sache. Auch der Anteil des Pflichtteils, der auf Schenkungen beruht, ist eine reine Geldforderung.
Ja, wenn Sie dabei unredlich gehandelt haben. Unredlich sind Sie schon dann, wenn Sie wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Schenkung angreifen könnte, und die Sache trotzdem weitergegeben oder verkauft haben. Schon leichte Unachtsamkeit genügt dafür.
Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.
Für den Teil des Pflichtteils, der sich erst aus der Berücksichtigung von Schenkungen ergibt, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Sie gilt auch dann, wenn Sie im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt wurden, ohne dass bestimmte Schenkungen angeordnet waren. Sie gilt ebenso gegenüber einem Miterben.
Nach dieser älteren Rechtsprechung ist der Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich, allerdings im Zustand, in dem die Sache damals übergeben wurde. Wertsteigerungen durch Arbeit oder Investitionen des Beschenkten bleiben außer Ansatz, übernommene Belastungen wirken wertmindernd. Nach der neuen Rechtslage wird dagegen der Wert zur Zeit der Schenkung ermittelt und mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Nicht immer. Beruft sich der Beschenkte darauf, dass eine Schenkung nicht anzurechnen ist, kann diese Berufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Verzicht offenkundig nur dazu diente, die Anrechnung zu verhindern und den Beschenkten gegen Ansprüche der anderen abzusichern. Sie müssen dafür Umstände beweisen, die eine Schädigungsabsicht nahelegen.
Ja. Wer sich auf einen Pflichtteilsverzicht beruft, den er selbst rechtsmissbräuchlich veranlasst hat, kann damit seinerseits rechtsmissbräuchlich handeln. Das gilt sogar dann, wenn der Verzichtende bei der Abgabe der Erklärung noch keine Missbrauchsabsicht hatte. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geändert hat.
Nur, wenn diese Pflicht schon damals bestanden hat. Eine Schenkung des Verstorbenen gilt nämlich nur dann als Erfüllung einer sittlichen Pflicht, wenn die Pflicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung vorlag. Eine erst später entstandene Verpflichtung genügt dafür nicht.
Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.
Nein. Hat der Verstorbene mehr als zwei Jahre vor seinem Tod an eine Person geschenkt, die nicht pflichtteilsberechtigt ist, wird diese Schenkung Ihrem Pflichtteil nicht hinzugerechnet. Sie können sich auch nicht darauf berufen, die Schenkung sei nur gemacht worden, um die Anrechnung zu vermeiden.
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.
Ob eine sittliche Pflicht vorliegt, richtet sich nach den Anschauungen redlicher und rechtsverbundener Menschen in den betroffenen Kreisen. Herangezogen wird auch der Maßstab eines sorgfältigen Familienvaters und einer durchschnittlichen Familie. Das ist immer anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.