Mit welchem Wert zählt eine alte Schenkung beim Pflichtteil?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Beschenkte, Erben, Landwirte
Nach dieser älteren Rechtsprechung ist der Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich, allerdings im Zustand, in dem die Sache damals übergeben wurde. Wertsteigerungen durch Arbeit oder Investitionen des Beschenkten bleiben außer Ansatz, übernommene Belastungen wirken wertmindernd. Nach der neuen Rechtslage wird dagegen der Wert zur Zeit der Schenkung ermittelt und mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.OGH 2 Ob 9/23x, 20.04.2023
- Hier: Lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Erblassers.OGH 2 Ob 199/20h, 26.05.2021
- Fällt eine dem Erblasser eingeräumte Servitut an der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Sache wie eine unbelastet übergebene zu bewerten.OGH 2 Ob 96/16f, 23.02.2017
- Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigenümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 108/16w, 28.06.2016
- Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, sind bei der Bewertung der belasteten Sache daher noch zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 108/16w, 28.06.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten.OGH 8 Ob 55/13s, 28.10.2013
- Auch bei unbeweglichen Sachen.OGH 2 Ob 186/10g, 29.09.2011
- Hier: Tir HöfeG.OGH 6 Ob 121/10b, 01.09.2010
- Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen.OGH 6 Ob 154/06z, 14.09.2006
- Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen.OGH 6 Ob 154/06z, 14.09.2006
- Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.OGH 6 Ob 109/03b, 10.07.2003
- Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden.OGH 4 Ob 138/02a, 20.08.2002
- Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden.OGH 6 Ob 117/02b, 11.07.2002
- Basis der Berechnung, welchen Wert die Verlassenschaft besessen hätte, wenn die Verfügung unterblieben wäre, ist daher der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todfallszeitpunkt.OGH 7 Ob 188/01z, 17.10.2001
- Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden.OGH 3 Ob 66/97w, 16.12.1998
- Leistungen, die der Geschenknehmer nach der Übernahme der Liegenschaft als deren Eigentümer an Angaben, zur Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft erbracht hat, bleiben außer Ansatz.OGH 6 Ob 638/86, 18.12.1987
- Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben.OGH 1 Ob 516/86, 19.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 176/18y, 17.12.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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