OGH 2 Ob 222/17m
Worum es ging: Wann gilt ein Verhalten als Ursache für meinen Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.
Ja, und zwar streng. Wer einem anderen sein Fahrzeug zum Lenken überlässt, muss sich von dessen Fahrberechtigung überzeugen. Verlangt wird alles, was billigerweise zumutbar ist. Weitergehende Maßnahmen sind nötig, wenn Ihnen frühere unbefugte Fahrten bekannt waren.
Die Pflicht, das Fahrzeug niemandem ohne Lenkberechtigung zu überlassen, schützt die Allgemeinheit. Sie schützt weder den Fahrer selbst noch jene Personen, die trotz Kenntnis des fehlenden Führerscheins mitfahren. Wer sein Fahrzeug einem Fahrer ohne Berechtigung überlässt, trifft deshalb allein deswegen kein Mitverschulden.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 04.04.2017, 21 C 429/16p-23
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 28.06.2017, 4 R 148/17g-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
2Ob222/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* U*, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei C* P*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 13.757 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Juni 2017, GZ 4 R 148/17g-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. April 2017, GZ 21 C 429/16p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
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