Trifft mich ein Mitverschulden, wenn ich ohne Führerschein mitfahre?
günstig für Fahrzeughalter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Mitfahrer
Die Pflicht, das Fahrzeug niemandem ohne Lenkberechtigung zu überlassen, schützt die Allgemeinheit. Sie schützt weder den Fahrer selbst noch jene Personen, die trotz Kenntnis des fehlenden Führerscheins mitfahren. Wer sein Fahrzeug einem Fahrer ohne Berechtigung überlässt, trifft deshalb allein deswegen kein Mitverschulden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 1.Satz KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz des Fahrers selbst oder jener Personen, die trotz Kenntnis des Umstandes, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nunmehr zu § 103 Abs 1 Z 3 KFG: Kein Mitverschulden des Klägers, der den ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen dem Beklagten, der keine gültige Lenkerberechtigung besaß, zu einer Probefahrt überließ.OGH 8 Ob 69/87, 09.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 222/17m, 17.12.2018, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z3; KFG 1967 §103 Abs2 Satz1
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