Wann ist ein Schaden zu weit entfernt für eine Haftung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Umstand, dass das Nichtfunktionieren eines Mobilfunknetzes bei einem Versicherungsvermittler zu geschäftlichen Nachteilen führen kann, liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Der Schädiger soll grundsätzlich nicht die Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Dass ein sorglos verwahrter Hund angefahren und durch die dabei erlittenen Verletzungen bissig ist, liegt aber keineswegs außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Kausalität und Adäquanz entfallen bei einer außergewöhnlichen Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände.OGH 6 Ob 142/16z, 20.07.2016
- Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd.OGH 4 Ob 20/14s, 20.05.2014
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers.OGH 4 Ob 154/13w, 17.12.2013
- Hier: Die Beschädigung einer Nachbarliegenschaft durch einen umstürzenden Kran ist durch die Aufstellung des Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit adäquat verursacht.OGH 5 Ob 190/11v, 13.12.2011
- Die Möglichkeit eines Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar.OGH 8 Ob 132/10k, 29.06.2011
- Hier: Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Konkursantragspflicht (§ 69 Abs 2 KO) durch einen Geschäftsführer einer GmbH und Schäden aufgrund der Erpressung von Geldbeträgen zu Gunsten der GmbH durch einen späteren Geschäftsführer.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- Hier: Es stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar, wenn eine Frau, nachdem sie die Annäherungsversuche eines Mannes abgewehrt und ihn aufgefordert hat, Stehenzubleiben, in der Folge den Sicherheitsgurt löst und die Beifahrertür öffnet und schließlich, wenn der Fahrzeuglenker dessen ungeachtet weiterfährt, auch aus dem Auto geschleudert wird.OGH 2 Ob 78/01m, 26.04.2001
- Wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss.OGH 7 Ob 46/89, 14.12.1989
- Unfall beim Aussteigen aus abfahrendem Zug.OGH 2 Ob 240/81, 23.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 64.
- OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 176/21b, 25.11.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 222/17m, 17.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.