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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 181/18y

Worum es ging: Wo kann ich klagen, wenn der Gegner im Ausland sitzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die europäischen Zuständigkeitsregeln legen nicht nur fest, in welchem Staat, sondern auch bei welchem Gericht innerhalb dieses Staates geklagt werden kann. Ein eigener Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist daher nicht nötig. Die österreichischen Regeln darüber treten dahinter vollständig zurück.

Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.

Nur wenn er seine Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat. Dass seine Website hier abrufbar ist, genügt dafür nicht, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse oder die in seinem Land übliche Sprache. Anhaltspunkte sind etwa Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Ländern, eine andere Sprache oder Währung mit Buchungsmöglichkeit, internationale Vorwahl, bezahlte Suchmaschinenwerbung oder der Hinweis auf Kunden aus mehreren Ländern. Ein Vertragsschluss aus der Ferne ist nicht nötig.

Dort, wo sich die Handlung auswirkt. Bei einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht ist das Gericht jenes Staates zuständig, in dem der betroffene Markt liegt. Bei einer Website genügt es, dass sie dort abgerufen werden kann; ist sie in ganz Österreich abrufbar, haben Sie die Wahl unter den in Betracht kommenden Gerichten.

Auch bei einer Verbandsklage kommt es auf den Ort an, an dem sich der Verstoß auswirkt. Der Gedanke des Angriffs auf die Rechtsordnung gilt nicht nur im Verbraucherschutz, sondern ebenso im Lauterkeitsrecht, das Unternehmer schützt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 32 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

70 Absätze, 28.803 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

4Ob181/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****Wettbewerbsschutzverband *****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei v***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. August 2018, GZ 4 R 100/18f-20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Juni 2018, GZ 4 Cg 116/17x-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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