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Kann ich einen ausländischen Anbieter in Österreich klagen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Käufer, Online-Kunden, Unternehmer
Nur wenn er seine Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat. Dass seine Website hier abrufbar ist, genügt dafür nicht, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse oder die in seinem Land übliche Sprache. Anhaltspunkte sind etwa Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Ländern, eine andere Sprache oder Währung mit Buchungsmöglichkeit, internationale Vorwahl, bezahlte Suchmaschinenwerbung oder der Hinweis auf Kunden aus mehreren Ländern. Ein Vertragsschluss aus der Ferne ist nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 20.12.2018 (12 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2009)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Reicht für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO (VO 44/2001 - „Brüssel I") aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

EG Amsterdam Art234; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung EuGVVO Art15 Abs1 litc; EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Enge Auslegung des Verbrauchergerichtsstands

Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.

günstig für Unternehmer Verbraucher bei privater und beruflicher Nutzung

Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.

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