OGH 5 Ob 227/18w
Worum es ging: Was zählt als Eigengeld des Vermieters beim Mietzins?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Eigenmittel des Vermieters gelten nur jene Mittel, über die er frei verfügen kann und über die er nicht abrechnen muss. Der Begriff ist damit enger als der allgemeine Begriff der Mittel an anderen Stellen des Gesetzes.
Nein. Wenn der Vermieter Erhaltungsarbeiten durch eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert oder vorfinanziert, hat er dafür keine eigenen Mittel aufgewendet. Auch ein Reparaturdarlehen, das aus den erhöhten Mietzinsen zurückgezahlt wird, ist keine Aufwendung von Eigenmitteln. Die dafür vorgesehene Belohnung bei der Mietzinsbildung steht ihm daher nicht zu.
Ob der Vermieter erhebliche eigene Mittel aufgewendet hat, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung. Künftige Mieteinnahmen bleiben dabei außer Betracht. Zu beachten ist außerdem, ob der Vermieter diese Mittel später ohnehin schon als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingestellt hat.
Beruft sich der Vermieter auf die Ausnahme, die einen höheren Hauptmietzins erlaubt, muss er das behaupten und beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Mieter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.09.2018, 38 R 78/18d-19
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 18 MRG § 20 MRG § 37
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.949 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob227/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Renate Schmoll, Mieterschutzverband-Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin W*, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2018, GZ 38 R 78/18d-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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