Was zählt als Eigengeld des Vermieters beim Mietzins?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 17.02.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Würde doch sonst die Rechnungsgröße „Mietzinsreserve" gemindert.OGH 5 Ob 123/08m, 24.06.2008
- Aus dem eigenen Vermögen des Vermieters müssen sie hingegen nicht stammen. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite oder ähnliches, kommt es nicht an, soweit damit nicht öffentliche Mittel in Anspruch genommen wurden.OGH 5 Ob 280/05w, 20.12.2005
- Um die Qualität der aufgewendeten Mittel als "Eigenmittel" beurteilen zu können, muss über den jeweils maßgeblichen Verrechnungszeitraum für Mietzinsreserven eine vollständige Abrechnung im Sinn des § 20 Abs 1 MRG gelegt werden (WoBl 1992/134). Die Kosten dürfen auch nicht nachträglich als Mietzinspassivum verrechnet worden sein (ImmZ 1986, 394 = RdW 1987, 12 = MietSlg 38.328/28).OGH 5 Ob 119/98f, 23.03.1999
- Unter "Eigenmittel" sind also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters zu verstehen.OGH 5 Ob 119/98f, 23.03.1999
- Hier: Auslegung des Begriffes "erhebliche Eigenmittel".OGH 5 Ob 108/85, 28.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 18/22s, 17.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 227/18w, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.
Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.