OGH 6 Ob 3/19p
Worum es ging: Kann der Schädiger die Umsatzsteuer im selben Prozess zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Schadenersatz zahlen muss, kann seinen Anspruch auf Rückersatz der Umsatzsteuer nicht in demselben Verfahren geltend machen. Dafür ist ein eigener Rechtsstreit nötig.
Der Ersatzpflichtige muss den Schaden zunächst samt Umsatzsteuer zahlen, ohne dass es auf einen möglichen Vorsteuerabzug ankommt. Kann der Geschädigte diesen Betrag später als Vorsteuer abziehen, steht dem Ersatzpflichtigen dafür ein eigener Rückersatzanspruch in dieser Höhe zu.
Nein, soweit damit schon aufgerechnet wurde. Hat das Gericht über Ihre Gegenforderung bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrags entschieden, steht das endgültig fest. Das gilt auch dann, wenn es nur in der Begründung und nicht im Spruch steht.
Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.
Ja, sobald und soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom Schädiger verlangen, und dieser hat für die zu viel geleistete Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund eines Urteils oder ohne Urteil gezahlt hat; das gilt auch, wenn der Betrag bereits rechtskräftig zuerkannt war.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 11.01.2018, 10 Cg 50/17h-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2018, 5 R 32/18i-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Geschäftszahl
6Ob3/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, 2. T*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.612 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2018, GZ 5 R 32/18i-21, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Jänner 2018, GZ 10 Cg 50/17h-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:
Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 17.612 EUR samt 4 % Zinsen seit 26. 2. 2009 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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