Kann ich nach einem verlorenen Prozess noch einmal klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtskraftwirkung ist stets zeitbezogen. Nachträgliche Änderungen sind von der Rechtskraft nicht erfasst. Allerdings ermöglicht nicht jede nachträgliche Sachverhaltsentwicklung eine Neubeurteilung, sondern nur eine solche, die bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der ersten Entscheidung erheblich ist.OGH 6 Ob 3/19p, 24.01.2019
- Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen.OGH 2 Ob 71/07s, 27.03.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus.OGH 1 Ob 201/02v, 13.12.2002
- Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt.OGH 1 Ob 33/02p, 25.10.2002
- Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozess vorlag, nicht erfasst.OGH 1 Ob 12/93, 20.04.1993
- Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden.OGH 1 Ob 561/92, 14.07.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 14/87, 21.10.1987
- Nachtrag des Sachvorbringens, wegen dessen Fehlens die Klage im Vorprozess mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde.OGH 1 Ob 247/68, 18.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 34.
- OGH 5 Ob 103/23t, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 3/19p, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.
Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.