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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 75/18i

Worum es ging: Reicht Personalabbau als Grund für immer neue befristete Verträge?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.

Neu vorgebracht werden dürfen nur solche Umstände und Beweise, die die geltend gemachten Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich also auf die Berufungsgründe selbst beziehen und nicht auf die Ansprüche und Gegenansprüche.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.286 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Geschäftszahl

8ObA75/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mo*****, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ma*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.412,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 3.213,03 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2018, GZ 7 Ra 44/18x-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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